Rechte und Pflichten Hundehalter

Rechte und Pflichten Hundehalter

als Hundehalter ist man nahezu täglich mit Situationen konfrontiert, in denen man gerne rechtlich Bescheid wüsste. Sei es bei Hundebegegnungen im Park und Unstimmigkeiten mit dem Nachbarn, weil der Hund zu lange bellt.

Bereich Jagdrecht und Hundehaltung

ein Spaziergang im Wald. Der Hundehalter lässt sein Hund ohne Leine laufen, und dieser beginnt ein Wildtier zu hetzen und tötet oder verletzt es. Wie sollte sich ein Hundehalter in dem Fall verhalten und welche Konsequenzen können auf ihn warten?

Zunächst unabhängig von der Rechtslage ein gut gemeinte Appell an alle Hundehalter: wer im Wald mit seinem Hund unterwegs ist, sollte dies nur ab Leinen wenn der Hund jederzeit sicher abrufbar ist. Hat ein Hund ein Bild hier getötet oder schwer verletzt, was öfter der Fall ist, weil viele Haushunde als ungeübte Jäger keinen tödlichen Biss anbringen können, gebieten ist Anstand und das Leiden des Wildtiere, umgehend die Polizei oder den Jagd berechtigen zu verständigen

dies kann ein schwer verletztes Tier wenigstens bald gerecht von seinem Elend erlösen und das tote Tier fachgerecht entsorgen.

Nach deutschem Recht: wer sein Hund bewusst filtern lässt, begeht eine Straftat, eine sogenannte Jagdwilderei. Ansonsten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Abgesehen von einer Geldbuße besteht die Möglichkeit, dass sie nach außen Gestaltung des jeweiligen Landesgesetzes zu Hunden einen Wesenstest, Leinen -und/oder Maulkorbzwang durch die zuständigen Behörde angeordnet werden kann. Zu ignorieren, dass der eigene Hund ein Bild hier verletzt hat, stellt im Übrigen ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

Ich geh mit meinem Hund im Wald spazieren. Mein Hund läuft ohne Leine in meinem Einwirkungsbereich geschätzte 20 m entfernt von mir auf einem Waldweg. Plötzlich knallte es, und mein Hund ist daraufhin verletzt und gar schlimmstenfalls tot, weil ein Jäger geglaubt hat, es handelt sich um ein zerlegen des Wildtiere. Wie ist hier die Rechtsprechung für Hundehalter und Jäger?

Nach deutschem Recht

in diesem Fall begeht der Jäger eine strafbare Sachbeschädigung. Im Übrigen handelt es sich um einen strafbaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, wenn es an einem vernünftigen Grund für die Tötung fällt. Da keine von einem Jagdgesetz gedeckte Tötungsbefugnis vorliegt, macht sich der Jäger also strafbar und ist außerdem gegenüber dem Hundehalter zu Erstattung des entstandenen Schadens verpflichtet. Schäden sind zum Beispiel die Tierarztkosten (können höher sein als der Wert des Hundes) oder bei Tötung der Wert des Hundes nicht jedoch Schmerzensgeld. Letztendlich kann ein solches Verhalten zum Verlust des Jagdscheines führen.

Dürfen Jäger mit Jagdschein während der Hunde erschießen? Und eine Frage nur vorweg wann will das eigentlich ein Hund?

Nach deutschem Recht:

zunächst: ein Hund wildert, wenn er wild aufsucht, verfolgt oder reißt und sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters auffällt. Der Hund muss also eine Gefahr für das Wild darstellen. Ob ein bildender Hund erschossen werden darf, richtet sich nach dem Jagdgesetz des ewigen Bundeslandes. In Sachsen zum Beispiel darf ein bildender Hund nur mit Genehmigung des unteren Jagdbehörde geschossen werden. In anderen Bundesländern, wie Hessen und Baden-Württemberg, ist der Abschuss nur als Ultima ratio zulässig, d.h., es darf kein milderes Mittel der Gefahrenabwehr einfangen zur Verfügung stehen. In anderen Bundesländern, wie Bayern, Berlin und Brandenburg, wiederum ist der Abschuss eines wilden Hundes zulässig.

Gibt es Versicherungen, die für Hundehalter Pflicht sind? Zu welchen Versicherungsarten sie konkret bzw. zusätzlich

nach deutschem Recht: in einigen Bundesländern wie Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen ist eine Hundehalterhaftpflicht für alle Hunde vorgeschrieben. In anderen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg besteht die Pflicht nur für die sogenannten Listenhund (unter anderem American Stoffordshire,Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier ) oder auffällig gewordene Hunde. In anderen Bundesländern gibt es keine Verpflichtung. Wie auch immer die Rechtslage ist: eine Hundehalterhaftpflicht sollte jeder Hundehalter abschließen. Selbst wenn der Hund klein und gut erzogen ist. Passiert ist schnell etwas, und die Ersatzpflicht kann wie bei einem Verkehrsunfall mit Wasser und Personenschaden teuer werden

nehmen wir an, Nachbars Katze schlich sich durch den Zaun zu Nachbars Hund, der auf einem Privatgrundstück lebt und sich draußen im sicher umzäunten Garten auffällt. Der unangemeldete Besuch gefällt dem Hund nicht, und er verletzt oder tötetet die Katze, kann der Hundehalter dafür zur Rechenschaft gezogen werden?

Nach deutschem Recht: zunächst, was heißt zur Rechenschaft gezogen werden strafrechtlich relevant ist das Handeln des Hundehalters nicht, es sei denn, er hat sein Hund auf die hat Katze gehetzt. Zivilrechtlich hatte der Hundehalter dem Grunde nach für alle durch den Hund verursachten Schäden. Es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, auf ein Verschulden kommt es nicht an. Es kommt allein darauf an, ob sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Möglicherweise liegt jedoch ein – immer vom Einzelfall abhängiges  – Mitverschulden des Kassenhalters vor, zum Beispiel wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass die Katze aufgrund der Situation vom Grundstück von zu halten ist.

Die größte Gefahr für Hund und Halter stellen die Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer zu gefährlichen Hunden dar. Diese unterscheiden in der Regel bei der Tötung eines anderen Tieres durch den Hund nicht, ob sich der Vorfall im eigenen Garten oder außerhalb ereignet hat. Es können amtliche Auflagen, wie Wesenstest oder Ähnliches drohen.

Zwei Hundehalter treffen sich beim Spaziergang auf einem Feldweg der nicht angeleinte  Hund griff plötzlich den angeleinten Hund an, der sich verteidigt und dabei sein Artgenossen verletzt welche Hundehalter haftet?

Nach deutschem Recht: da sich bei einer Rauferei unter Hunden eine typische Tiergefahr verwirklicht, wird jede Versicherung zunächst eine Haftung von 50 zu 50 in Betracht ziehen nach den Umständen des Einzelfalles kennt sie jedoch die Haftung des Halters des angelehnten Hundes aufgrund eines sogenannten überwiegenden Verschuldens des anderen Hundehalters erheblich reduzieren. Denn ein Hund ist jederzeit so zu halten, dass der Halter auf sein Hund einwirken kann. Dies ist bei einem nicht angeleint Hund, der einen anderen, in diesem Fall angeleint, Hund angreift, nicht der Fall. Hat sich der angeleinte Hund wirklich nur verteidigt und dabei den anderen Hund riss, trägt der Halter des Angreifer seinen Schaden selbst. Denkbar ist jedoch auch Entscheidungen in die andere Richtung zum Beispiel wenn es sich bei dem Angriff um einen bloßes Anbellen auf gewisse Distanz handelt und sich der angegriffene Hund losreißt.

 

Ich bin mit meinem angeleint Hund unterwegs. Ein Radfahrer nähert sich. Mein Hund erschrickt sich deshalb, bleibt stehen und beginnt zu bellen. Der Radler erschrickt seinerseits über das bellen aber so sehr, dass er strauchelt und stoßt und sich dabei verletzt. Haftet der Hundehalter für die Verletzungen des Radfahrers bist, bzw. das kaputte Fahrrad?

Nach deutschem Recht: grundsätzlich habe der Hundehalter für alle Schäden, die sich aufgrund der Tiergefahr verwirklichen. Hier muss auf den genauen Hergang im Einzelfall geschaut werden. Eine völlige Überreaktion des Fahrradfahrens führt nicht zur Haftung des Hundehalters. Handelt es sich aber um eine verständliche Reaktion zum Beispiel, wenn er es sich um einen großen gefährlich aussehenden Hund handelt, bleibt es bei der Haftung.

Ein Ehepaar trennt sich. Beide wollen den Hund behalten, der dem Paar vor einigen Tagen Jahren zugelaufen ist. In dem einzig vorhandenen Dokument (Heimtierausweis) sind beide Partner als Halter eingetragen. Darf ein Partner, der sich beispielsweise mehr um das Tier gekümmert hat, das Tier für?

sich beanspruchen? Oder wie ist das in solchen Fällen genau geregelt?

Nach deutschem Recht: grundsätzlich gilt ein Hund zwar nicht mehr als Sache, es wird im Rahmen der Trennung jedoch nach den Grundsätzen der Aufteilung des Hausrates juristisch wie eine Sache behandelt. Es kann also jeder Partner die Zuweisung des Hundes an sich verlangen. Das Gericht muss dann im Rahmen des sogenannten Billigkeitserwägungen entscheiden, wer den Hund bekommt. Ein Umgangsrecht gibt es nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung können die Ehegatten zwei Dinge durch vereinbaren.